Unser Angebot
Wir bieten Informationen über Krankheitsprävention und -behandlung.
Wir veranstalten öffentliche Vorlesungen, Reden und Präsentationen, organisieren Internet-Communitys und öffentliche Aktionen, um die Aufmerksamkeit auf die Verbesserung der Gesundheitsversorgung sowie einer Verbesserung der Situation der Anbieter von Gesundheitsleistungen im Bereich der Mainschleife Volkach zu lenken.
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Gesundheitsprogramm
Wir wollen Information, Wissenschaft und Technologie in den Dienst der Verbesserung der Gesundheit und deren Vorsorge stellen.
Wir sammeln Spenden, gewinnen neue Mitglieder, Akteure im Gesundheitswesen und Experten zur Bewältigung der dringlichen Aufgabe zur Verbesserung der medizinischen Versorgung an der Mainschleife.
Wir freuen uns über Ihre Spende!
Sparkasse Mainfranken:
IBAN : DE05 7905 0000 0000 2005 50
VR Bank Kitzingen:
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Satzung Förderring Gesundheit Mainschleife Volkach Aktualisierung 2016
Satzung Förderring Gesundheit Mainschleife Volkach: Aktualisierung 26.10.2016
S a t z u n g
§ 1
Name, Sitz und Gerichtsstand
1.)Der Verein führt die Bezeichnung
" Förderring Gesundheit Mainschleife Volkach e.V."
und ist im Vereinsregister ( Amtsgericht Würzburg Registergericht VR20248 ) eingetragen.
2.)Der Sitz des Vereins ist Volkach am Main.
3.)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.)Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Kitzingen
§ 2
Zweck des Vereins
1.) Der " Förderring Gesundheit Mainschleife Volkach e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des " Förderring Gesundheit Mainschleife Volkach e.V." ist die ideelle und finanzielle Förderung des Gesundheitswesens der Region Mainschleife Volkach.
2.) Der Verein dient in erster Linie der öffentlichen Gesundheitspflege und Gesundheitsvorsorge.
Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere
durch die Förderung im Sinne der öffentlichen Gesundheits-
pflege. Der Verfügungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Aktionen und Aktivitäten außerhalb der gesetzlichen Leistungspflicht. Insbesondere werden Initiativen und Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge ideell und materiell unterstützt.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.)Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen sein. Angestrebt wird vor allem die Mitgliedschaft
aller Förderer und Akteure des Gesundheitswesens an der Mainschleife und Interessenvertreter der Gesundheitseinrichtungen an der Mainschleife.
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2.) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.) Auf Vorschlag des Beirates kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um Aufnahme des Förderrings verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet
a ) durch schriftliche Kündigung
b ) durch Ableben des Mitgliedes ( bei juristischen Personen durch Erlöschen der Körperschaft.)
c ) durch Ausschluss eines Mitgliedes.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende
mit einer Frist von 3 Monaten geschehen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus schwerwiegenden Gründen durch Beschluss des Beirates bewirkt werden. Wenn ein Mitglied länger als 3 Jahre mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, gilt es als ausgeschlossen. Das ausscheidende Mitglied verliert alle Vereinsrechte. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden sind ) die
Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen;
diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Beiträge und Mittel des Vereins
1.)Die Höhe der jährlichen Mitgliederspende wird auf Vor-
schlag des Beirates oder Vorstandes jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Freiwillige zusätzliche Spenden können außerhalb der Mitgliedschaft geleistet werden.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben
nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
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3.) Über die Verwendung der Beiträge und Spenden beschließt
der Vorstand im Rahmen der in § 2 niedergelegten Richtlinien.
4.) Die Tätigkeit von Vorstand und Beirat ist ehrenamtlich.
§ 6
Organe des Vereins
Vorstand: der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.
Beirat: er besteht aus fünf Beiräten und zwei ärztlichen oder medizinischen Beratern.
Die Mitgliederversammlung.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder allein ist vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis des Vereins wird jedoch festgelegt, dass der Stellvertreter nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Zu den Sitzungen von Vorstand und Beirat lädt der
Vorstand 10 Tage vorher ein. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Beirates rückt der Stimmnächste nach.
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§ 7
Mitgliederversammlung
1.) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand hat den Mitgliedern alljährlich bei der einzuberufenden Mitgliederversammlung Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und Rechenschaft über die dem Verein zugegangenen Gelder einschließlich ihrer Verwendung zu geben.
2.) Über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies verlangt.
3.) Die Einberufung der ordent1ichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand im Wege der schriftlichen Einladung unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen.
4.) Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und von
ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 8
Satzungsänderung
1.) Über Satzungsänderungen des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
2.) Jede Satzungsänderung ist dem Registergericht und dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 9
Auflösung des Vereins
1.)Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Volkach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.